Standesamt

Dienstleistungen und Zuständigkeiten

  • Beurkundung sämtlicher in den Gemeinden Schönfeld, Lampertswalde und Thiendorf eingetretenen Personenstandsfälle (Hausgeburten, Eheschließungen, Sterbefälle)
  • Anmeldung und Durchführung der Eheschließungen
  • Ausstellung sämtlicher Personenstandsurkunden
  • Ausstellung Ehefähigkeitszeugnisse
  • Nachbeurkundung von im Ausland erfolgter Geburt, Eheschließung und Sterbefall deutscher Staatsangehöriger 
  • Beurkundung Namensänderungen und Namenserteilungen 
  • Vaterschaftsanerkennungen 
  • Kirchenaustritte 
  • Auskünfte aus den Registern

Anmeldung und Durchführung einer Eheschließung  

Die Standesbeamten nehmen Anmeldungen von Eheschließungen entgegen. Die Anmeldung kann am Haupt- oder am Nebenwohnsitz der Verlobten vorgenommen werden. Wohnen die zukünftigen Ehepartner an verschiedenen Orten, so können sie wählen, bei welchem Standesamt sie die Eheschließung anmelden wollen. Die Anmeldung hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Beispiel: Sie wollen am 30. Oktober die Ehe schließen, so können Sie sich frühestens am 30. April anmelden.
Terminreservierungen für Eheschließungen nehmen wir jederzeit im Voraus entgegen. 

Namensrechtlichen Erklärungen können in allen Standesämtern beurkundet werden. Sie werden wirksam, wenn sie das zuständige Standesamt förmlich entgegennimmt. War die Geburt oder die Eheschließung in Deutschland oder wurde die Geburt oder die Ehe nachträglich in einem deutschen Register beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, welches das Geburtenregister bzw. das Eheregister führt:

Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens

Haben Ehegatten bei ihrer Eheschließung keine Erklärung zu ihrer Ehenamensführung abgegeben, können sie nachträglich noch erklären, welchen Namen sie in der Ehe führen wollen. Bei einer Auslandseheschließung ist die Namensführung der Ehegatten durch die Rechtsordnung des Staates bestimmt worden, in dem sie geheiratet haben. Die so zustande gekommene Namensführung wird in Deutschland anerkannt, wenn sie inhaltlich dem deutschen Recht oder dem Heimatrecht beider Ehegatten entspricht. Die Ehegatten können in der Regel in Deutschland noch eine nachträgliche Erklärung zu ihrer Namenführung abgeben.

Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen und Widerruf

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Hinzufügung kann widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann aber nicht mehr möglich.

Wiederannahme eines Namens nach Auflösung der Ehe

Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann erklären, dass er anstelle seines Ehenamens seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Er kann aber auch den Familiennamen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Anschlusserklärung

Wenn Eltern die Ehe schließen und ein gemeinsames Kind bereits über fünf Jahre alt ist, schließt es sich bei einer Ehenamensbestimmung nicht automatisch an. Durch die Anschlusserklärung kann erklärt werden, dass das Kind auch den gemeinsamen Ehenamen als Geburtsnamen führt.

Erteilung eines Ehenamens (Einbenennung)

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge mit zusteht oder wenn das Kind seinen Namen führt, und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat.

Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils

Der allein sorgeberechtigte Elternteil, die Mutter, kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils, des Vaters, erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und des Kindes, wenn dies das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist, dass der Vater seine Vaterschaft zu dem Kind wirksam anerkannt hat.

Achtung! Die Namenserteilung ist unwiderruflich.

Vaterschaftsanerkennung

Ist die Kindesmutter bei der Geburt ihres Kindes ledig, rechtskräftig geschieden oder verwitwet, so hat ihr Neugeborenes zunächst keinen „rechtlichen“ Vater. Dazu bedarf es einer Anerkennung durch den Vater. Diese Anerkennung erklärt er vor einer Urkundsperson, die darüber eine Urkunde erstellt. Die Vaterschaftsanerkennung wird nur wirksam, wenn die Mutter zustimmt. Diese Zustimmung muss ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form abgeben werde. Diese Erklärungen sind vor der Geburt des Kindes möglich. Es kann allein oder zu zweit vorgesprochen werden. Sind Mutter oder Vater des Kinds minderjährig, so bedarf es für ihre Anerkennung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Kirchenaustritt

Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt erklärt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen. Die Gebühr für den Kirchenaustritt beim Standesamt beträgt 30 €. Das Standesamt informiert die Meldebehörde über Ihre Austrittserklärung. Die Meldebehörde übermittelt den Kirchenaustritt zur Speicherung in der ELStAM-Datenbank an die Finanzverwaltung. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist ("zum nächsten Ersten"). Ihr Arbeitgeber erhält automatisch eine Information über die Änderung des Kirchensteuerabzugsmerkmals.

Kontakt

Micaela Gabrisch
Sylvia Ruhland
Tel. 03 52 48 / 83 41 06
Fax 03 52 48 / 83 41 28
standesamt@gemeinde-schoenfeld.de

Öffnungszeiten

Mo, Di, Do, Fr
Mo, Do
Di

09.00 - 11.00 Uhr
13.00 - 15.00 Uhr
13.00 - 18.00 Uhr